RHEUMA-LIGA Hessen e. V.
SELBSTHILFEGEMEINSCHAFT RHEUMAKRANKER MENSCHEN
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " RHEUMA-LIGA, Hessen e.V.". Er hat seinen Sitz in Neu-Isenburg.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Die Rheuma-Liga Hessen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Rheumabekämpfung zu fördern, Rheumakranke, andere Interessierte und die Öffentlichkeit über rheumatische Krankheiten aufzuklären und zu beraten. Er arbeitet mit allen Organisationen und Institutionen zusammen, die bei der Erreichung der Ziele des Vereins behilflich sein können.
(2) Die Rheuma-Liga Hessen e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Rheuma-Liga Hessen e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Rheuma-Liga Hessen e.V.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rheuma-Liga Hessen e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Rheuma-Liga Hessen e.V. keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der Rheuma-Liga Hessen e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Zielen der RHEUMA-LIGA interessiert ist. Mitglieder treten der Rheuma-Liga Hessen e. V. durch schriftliche Erklärung bei.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Zielen der Rheuma-Liga Hessen e. V. interessiert ist. Fördernde Mitglieder haben kein aktives Wahlrecht.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung ernannt, wenn sie bereit sind, die Ehrenmitgliedschaft anzunehmen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu entrichten. Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied die Satzung nicht achtet oder dem Verein Schaden zufügt. Das Mitglied ist hierzu vom Vorstand zu hören; die Entscheidung ist endgültig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an die Rheuma-Liga e. V., bleibt jedoch für einen der Rheuma-Liga Hessen e. V. zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum der Rheuma-Liga Hessen e. V. sind und sich im Besitz des Ausgeschlossenen befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.
§ 4 Aufgaben Rheuma-Liga Hessen e. V.
(1) Die Rheuma-Liga Hessen e.V. erfüllt überregionale Aufgaben. Sie baut insbesondere ein mitglieder- und flächendeckendes Netz von Selbsthilfegruppen auf.
(2) Die Rheuma-Liga Hessen e. V. unterstützt die Tätigkeit der Selbsthilfegruppen u.a. durch
a) gezielte Öffentlichkeitsarbeit
b) Kontaktpflege mit Institutionen und der Ärzteschaft
c) sonstige Maßnahmen, wie zum Beispiel
- Durchführung von Seminaren
- Durchführung von Besprechungen der Leiter der Selbsthilfegruppen mit dem Vorstand.
§ 5 Selbsthilfegruppen
(1) Eine Selbsthilfegruppe im Sinne dieser Satzung ist der örtliche Zusammenschluss von mindestens 7 Mitgliedern der Rheuma-Liga Hessen e.V. Die Selbsthilfegruppe bedarf vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Bestätigung durch den Vorstand.
Die Selbsthilfegruppen sind Gliederungen der Rheuma-Liga Hessen e.V. mit den sich aus dieser Satzung und den Beschlüssen der Organe der Rheuma-Liga Hessen e.V. ergebenden Rechten und Pflichten; sie haben keine eigene Rechtsform.
(2) Schwerpunkte der Tätigkeit der Selbsthilfegruppen sollen sein:
- Beratung von Rheumakranken und Interessenten
- Rheuma-Liga-Treffs
- Austausch Betroffener untereinander
- Gruppengymnastik
- Funktionstraining
- Rheumagymnastik und weitere Gruppenangebote
(3) Jede Selbsthilfegruppe wählt sich für die Dauer von 3 Jahren eine Leitung. Im Übrigen legt jede Selbsthilfegruppe in einer von ihr zu beschließenden Geschäftsordnung das Verfahren für die Wahl des Leiters und weiterer Mitarbeiter sowie der Delegierten zur Delegiertenversammlung und Bestimmungen über die Verwendung ihrer Mittel fest. Die Geschäftsordnung muss sich an die einschlägigen Bestimmungen dieser Satzung halten, sie soll sich an der von der Rheuma-Liga Hessen e.V. zu erlassenden Mustergeschäftsordnung orientieren.
(4) Mindestens einmal im Jahr ist eine Versammlung der in der Selbsthilfegruppe zusammengeschlossenen Mitglieder durchzuführen. Diese wählen unter Beachtung der Bestimmungen in § 8 die Delegierten, die die Selbsthilfegruppe bei der Delegiertenversammlung der Rheuma-Liga Hessen e.V. vertreten.
(5) Die Selbsthilfegruppen legen dem Vorstand jährlich einen Plan über ihre voraussichtlichen Aktivitäten vor. Zu Beginn des Geschäftsjahres legen sie einen Rechenschaftsbericht über ihre im abgelaufenen Geschäftsjahr getätigten Aktivitäten und über ihre Einnahmen und Ausgaben vor.
§ 6 Arbeitskreise
(1) Die Rheuma-Liga Hessen e. V. versteht sich als Interessenvertretung aller rheumakranken Menschen in Hessen.
(2) Zusammenschlüsse von Mitgliedern zu Alters- und Diagnosegruppen in Arbeitskreisen werden unterstützt.
(3) Die Mitglieder der Arbeitskreise bleiben organisatorisch und vereinsrechtlich den Selbsthilfegruppen zugeordnet.
(4) Bei allen Aktivitäten der Arbeitskreise ist auf die Mitgliedschaft in der Rheuma-Liga Hessen e. V. hinzuweisen.
§ 7 Organe
Organe der Rheuma-Liga Hessen e. V. sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
§ 8 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Selbsthilfegruppen und dem Vorstand der Rheuma-Liga Hessen e.V. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder der Rheuma-Liga Hessen e.V. sein. Den Vorsitz führt der Vorsitzende (Präsident) der Rheuma-Liga Hessen e. V. oder sein Stellvertreter.
(2) Jede Selbsthilfegruppe entsendet pro angefangene 50 Mitglieder je einen Delegierten zur Delegiertenversammlung. Bei mehr als 100 Mitgliedern entsendet jede Selbsthilfegruppe pro angefangene 100 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Maßgebend ist die Mitgliederzahl in ihrem Bereich jeweils am Ende des Geschäftsjahres, das der Delegiertenversammlung vorausgeht. Die Mitglieder des Vorstandes der Rheuma-Liga Hessen e. V. bleiben bei der Feststellung der Zahl der Delegierten für eine Selbsthilfegruppe außer Betracht.
(3) Die Leiter der Selbsthilfegruppen sind Kraft ihres Amtes Delegierte. Wenn eine Selbsthilfegruppe aufgrund ihrer Größe weitere Delegierte entsenden kann, werden diese durch ihre Mitglieder gemäß ihrer Geschäftsordnung gewählt. Für den Verhinderungsfall werden in gleicher Weise erste und zweite Vertreter gewählt.
(4) Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt und ist öffentlich. Der Vorstand hat die Delegiertenversammlung einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht schriftlich an die Leiter der Selbsthilfegruppen
und an alle dem Vorstand namentlich gemeldeten Delegierten. Anträge zur Delegiertenversammlung können bis zu 4 Wochen vor dem Versammlungstermin von den Selbsthilfegruppen und vom Vorstand der Rheuma-Liga Hessen e.V. gestellt werden.
(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Rheuma-Liga Hessen e.V. unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird, und zwar innerhalb von 6 Wochen unter Einhaltung einer vierzehntägigen Ladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) den jährlichen Geschäftsbericht des Vorsitzenden und den Bericht über
Einnahmen und Ausgaben entgegenzunehmen,
b) über die Entlastung des Vorstandes und seine gesamte
Geschäftsführung zu beschließen,
c) Vorstandsmitglieder zu wählen,
d) den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das
folgende Jahr zu bestätigen,
e) die Höhe der Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder festzulegen,
f) über ihr vorgelegte Anträge und über eine eventuelle Auflösung des Vereins zu beschließen,
g) jeweils für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassen- und Rechnungsprüfer sowie 2 Stellvertreter zu wählen, die alle nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(7) Jeder in der Delegiertenversammlung anwesende Delegierte hat bei Abstimmung eine Stimme.
(8) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorliegt, erfolgt erneute Einberufung einer Delegiertenversammlung. Beschlussfähigkeit besteht dann ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl.
(9) Soweit nicht anders bestimmt ist, erfolgen alle Abstimmungen öffentlich. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Delegierten ist geheim abzustimmen. Zur Durchführung der Abstimmung ist ein Ausschuss aus 3 Mitgliedern der Delegiertenversammlung zu bilden, sofern dafür nicht der Wahlausschuss gemäß § 14 tätig werden kann.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden (Präsident)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
4 Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Rheuma-Liga Hessen e.V. sein, die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Rheumatiker sein.
(2) Jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder wird jährlich für die Dauer von 2 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich Stimmengleichheit, so ist der Wahlgang zwischen den 2 Bewerbern mit den meisten Stimmen zu wiederholen. Kommt im zweiten Wahlgang keine einfache Mehrheit für den Bewerber zustande, so ist durch Los zu entscheiden.
(4) Die Rheuma-Liga Hessen e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, und zwar durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den Schriftführer zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (§ 26 BGB).
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Erklärt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt oder ist es an der Ausübung seines Amtes nachhaltig gehindert, benennt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger für das Amt bis zur Neuwahl durch die Delegiertenversammlung. Erklären mindestens 3 Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ihren Rücktritt oder sind sie an der Ausübung ihres Amtes nachhaltig gehindert, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter eine Delegiertenversammlung zur Neuwahl für das Amt dieser Vorstandsmitglieder einzuberufen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Rheuma-Liga Hessen e.V.; er kann dazu eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen, der an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen kann.
(7) Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Delegiertenversammlung, die Erledigung des Schriftverkehrs und der organisatorischen Aufgaben mit Unterstützung der Geschäftsstelle. Der Vorsitzende beruft auch die Delegiertenversammlung schriftlich ein und leitet diese. Die Einberufung erfolgt mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Im Verhinderungsfall werden diese Aufgaben vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
(8) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft diese schriftlich unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ein. Die Einladung und die Tagesordnung sollen grundsätzlich 10 Tage vor der Sitzung versandt werden.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(10) Der Schriftführer verantwortet das Protokoll im Sinne des § 17, Abs. 1; bei seiner Verhinderung ist ein anderes Vorstandsmitglied vor Eintritt in die Tagesordnung damit zu beauftragen.
(11) Dem Schatzmeister obliegt, unter der Verantwortung des Vorsitzenden, die Verwaltung der Einnahmen und die Durchführung der Ausgaben der Rheuma-Liga Hessen e.V., worüber er dem Vorstand und der Delegiertenversammlung Rechenschaft ablegt. Den Prüfungsbericht über die jährliche Kassen- und Rechnungsprüfung (§ 13) nimmt er zu den Akten und gibt ihn im Ergebnis der Delegiertenversammlung bekannt, soweit nicht die Bekanntgabe durch die Prüfer selbst erfolgt. Die Prüfungsberichte sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Der Schatzmeister stellt den jährlichen Haushaltsplan der Rheuma-Liga Hessen e.V. auf, der auch einen Vorschlag für die Zuteilung der Mittel an die Selbsthilfegruppen enthält. Nach Zustimmung durch den Gesamtvorstand legt er den Haushaltsplan der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.
(12) Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder gemäß den ihnen zugeteilten
Aufgaben.
(13) Für die einfache Fahrlässigkeit bei der Geschäftsführung haftet der Vorstand nicht.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in besonderen Fachfragen, die sich bei der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Rheuma-Liga Hessen e.V. ergeben. In grundsätzlichen Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Rheuma-Liga Hessen e.V. betreffen, soll der Beirat gehört werden. Der Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen.
(3) Beiratsmitglieder werden vom Vorstand der Rheuma-Liga Hessen e.V. berufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Delegiertenversammlung hat ein Vorschlagsrecht.
(4) Dem Beirat sollen Rheumakranke, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Vertreter der Ärzteschaft, der Sozialversicherungsträger und der privaten Versicherungsgesellschaften angehören, die bereit sind, sich für die Zwecke der Rheuma-Liga Hessen e.V. einzusetzen. Der Beirat kann sich einen Vorsitzenden wählen.
(5) Die Mitglieder des Beirates haben im Vorstand kein Stimmrecht.
§ 11 Finanzen
(1) Die Einnahmen der Rheuma-Liga Hessen e.V. bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
(2) Die Mitglieder zahlen einen von der Delegiertenversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen einzelnen Mitgliedern aus sozialen Gründen eine Beitragsermäßigung zu gewähren oder sie von der Beitragspflicht zu befreien.
(4) Durch die Zahlung des Beitrags ist der Bezug der Verbandszeitschrift "mobil" abgegolten. Ehepaare können den 1 1/2-fachen Jahresbeitrag zahlen und erhalten dann nur 1 Exemplar der Verbandszeitschrift "mobil".
§ 12 Verwendung der Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Sämtliche Mittel der Rheuma-Liga Hessen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Alle Tätigkeiten für die Rheuma-Liga Hessen e.V. einschließlich der Selbsthilfegruppen sind ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Rheuma-Liga Hessen e.V. Verauslagte Kosten werden unter Berücksichtigung der Angemessenheit erstattet. Für die Tätigkeit des Personals der Geschäftsstelle kann der Vorstand eine angemessene Vergütung festsetzen.
(3) Ausgaben dürfen nur im Rahmen des vom Vorstand aufgestellten und von der Delegiertenversammlung beschlossenen Haushaltsplanes der Rheuma-Liga Hessen e.V. vorgenommen werden.
(4) Über den Ersatz von Auslagen, die bei Sitzungen, Tagungen und anderen Tätigkeiten für die Rheuma-Liga Hessen e.V. anfallen, beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit. Für ständig wiederkehrende Fälle kann er generelle Richtlinien erlassen.
§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung
Jährlich hat eine Kassenprüfung und eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Rheuma-Liga Hessen e.V. durch 2 von der Delegiertenversammlung gemäß § 8, Abs. 6 gewählte Prüfer zu erfolgen. Der von beiden Prüfern zu unterzeichnende Prüfungsbericht ist dem Vorstand zu den Akten zu geben und im Ergebnis der Delegiertenversammlung bekanntzugeben.
§ 14 Wahlausschuss
Vor Neuwahlen des Vorstandes sowie der Kassen- und Rechnungsprüfer ist durch den Vorstand ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss zu benennen, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen, aber Mitglieder der Rheuma-Liga Hessen e.V. sein müssen. Dieser Ausschuss nimmt Wahlvorschläge entgegen, hat die Neuwahlen vorzubereiten und der Delegiertenversammlung geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Der Wahlausschuss wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Dieser Vorsitzende übernimmt für die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl die Leitung der Delegiertenversammlung.
§ 15 Satzungsänderung
Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen, der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten. Eine geplante Satzungsänderung muss in der mit der Einberufung der Delegiertenversammlung versandten Tagesordnung ausdrücklich angekündigt und der Wortlaut der Änderung mitgeteilt sein.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer sonstigen Behörde aus formellen Gründen verlangt werden, oder redaktioneller Art sind, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 16 Auflösung der Rheuma-Liga Hessen e.V.
(1) Zur Auflösung der Rheuma-Liga Hessen e.V. bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten. Die geplante Auflösung muss in der mit der Einberufung
der Delegiertenversammlung versandten Tagesordnung ausdrücklich angekündigt sein.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Rheuma-Liga Hessen e.V. an den Bundesverband der DEUTSCHEN RHEUMA-LIGA, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der Bundesverband nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt ist, fällt das Vermögen nach Beschluss der Delegiertenversammlung einer anderen gemeinnützigen Organisation zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Über alle Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe der Rheuma-Liga Hessen e.V. ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift muss der Inhalt der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer unterzeichnet werden; sie sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Der Inhalt der Beschlüsse ist den Selbsthilfegruppen mitzuteilen.
(2) Einberufungen zu Sitzungen und Versammlungen der Organe der Rheuma-Liga Hessen e.V. und der Selbsthilfegruppen erfolgen mit einem einfachen Brief.
(3) Die Wiederwahl von Mitgliedern der Organe der Rheuma-Liga Hessen e.V. ist zulässig; das gleiche gilt für die Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer.
(4) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse in den Organen der Rheuma-Liga Hessen e.V. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
(5) Sind ordentliche Mitglieder juristische Personen, so kann jeweils nur ein Vertreter dieser Mitglieder das Stimmrecht ausüben. Dieser Vertreter muss dazu bevollmächtigt sein.
(6) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Rheuma-Liga Hessen e.V. Für sämtliche Verbindlichkeiten der Rheuma-Liga Hessen e.V. haftet ausschließlich sein Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(8) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der § 21 bis § 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(9) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(10) Der Vorstand der Rheuma-Liga Hessen e. V. kann auf der Grundlage des Vereins- und Gemeinnützigkeitsrechts aus wichtigen wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen eine Verlegung der Vereinsgeschäftsstelle innerhalb Hessens vornehmen. Nach einem Geschäftsstellen-Umzug in einen anderen Ort obliegt es der Delegiertenversammlung, den Vereinssitz in § 1 der Satzung >Name und Sitz< nachträglich entsprechend zu ändern.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.10.1985 beschlossen und in den Delegiertenversammlungen vom 08.06.1991, 30.09.1995, 19.09.1998, 07.10.2000, 30.09.2006, 19.09.2015, 15.10.2016 und 30.09.2017 geändert.
Ausdruck vom Dezember 2017